Logo Kanton Bern / Canton de BerneBeauftragter für kirchliche und religiöse Angelegenheiten

Beziehungen zu Religionsgemeinschaften

Die Zusammenarbeit des Kantons Bern mit den ansässigen Religionsgemeinschaften beruht auf gesetzlichen Grundlagen. Es wird zwischen öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften und privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften unterschieden.

Im Kanton Bern werden die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche sowie die Jüdischen Gemeinden öffentlich-rechtlich anerkannt. Die enge Zusammenarbeit mit dem Kanton hat sich historisch entwickelt. 

Weitere im Kanton Bern beheimatete Religionsgemeinschaften sind privatrechtlich organisiert. Der Kanton Bern strebt auch mit ihnen eine Zusammenarbeit an, um das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu unterstützen.

Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften

Die drei Landeskirchen, namentlich die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Landeskirche, sind öffentlich-rechtlich anerkannt und arbeiten mit dem Kanton Bern partnerschaftlich zusammen. Das Verhältnis ist in Art. 121 bis 125 der Kantonsverfassung (KV) geregelt. Öffentlich-rechtlich anerkannt sind auch die Israelitischen Gemeinden (Art. 126 der Kantonsverfassung).

Die Landeskirchen und die Jüdischen Gemeinden legen ihre Organisation nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen fest. Das Gesetz über die bernischen Landeskirchen regelt, dass diese in gesamtgesellschaftlichem Interesse zur solidarischen Gemeinschaft, zur Vermittlung grundlegender Werte, zum Frieden unter den Religionen, zur religiösen Bildung und zur Kulturpflege beitragen.

  • Gesetzliche Grundlagen

  • Prüfungskommissionen

  • Landeskirchen

  • Jüdische Gemeinden

Privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften

Viele Religionsgemeinschaften sind als Vereine organisiert und unterstehen dem Vereinsrecht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (Art. 60ff; SR 210). Sie verfügen im Gegensatz zu den Landeskirchen und den Jüdischen Gemeinden nicht über eine öffentlich-rechtliche Anerkennung. Zu ihrer Umschreibung wird anstelle des juristischen Fachbegriffs «öffentlich-rechtlich nicht anerkannt» neu der positiv beschreibende Begriff «privatrechtlich organisiert» verwendet.

Verhältnis des Kantons Bern zu den Religionsgemeinschaften

Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, mit gezielten Massnahmen das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Religionsgemeinschaften und der anerkannten Landeskirchen zu unterstützen und das Entstehen von Parallelgesellschaften und religiösem Fundamentalismus zu verhindern. Er bezieht sich dabei auf den Bericht «Religionspolitische Auslegeordnung für den Kanton Bern», der religionspolitische Herausforderungen beschreibt und religionspolitische Optionen und Handlungsempfehlungen vorschlägt.

Bereits 2014 wurde in einem vom Grossen Rat verabschiedeten Bericht mit dem Titel «Verhältnis von Staat und Kirche im Kanton Bern» festgehalten: «Auf die Ausarbeitung eines allgemeinen Anerkennungsgesetzes wird bis auf weiteres verzichtet. Anstelle von Anerkennungen sind andere Massnahmen zur Förderung von Religionsgemeinschaften, die gesellschaftlich relevante Leistungen erbringen, zu prüfen».

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