Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterstehen dem staatlichen Gemeindegesetz.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über allgemeine Bestimmungen betreffend Kirchgemeinden.
Datenschutz
Die Kirchgemeinden unterstehen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (KDSG) vom 19. Februar 1986.
Kirchgemeindebehörden und -verwaltungen wenden sich bei Datenschutzfragen an das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Den Datenschutzaufsichtsstellen der Kirchgemeinden steht die Kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz für Anfragen zur Verfügung.
Amt für Gemeinden und Raumordnung
Kantonale Datenschutzaufsichtsstelle
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (KDSG) vom 19. Februar 1986
Gemeindegesetzgebung
Für Fragen des Gemeinderechts oder verwaltungstechnische Fragen steht den Behörden und Verwaltungen der Kirchgemeinden das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Verfügung.
Registerführung
Die Einwohnerkontrollen sind verpflichtet die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen. Zudem führen die Einwohnergemeinden auch die Steuerregister der Kirchgemeinden. Die näheren Bestimmungen sind in Art. 8 bis 13 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) geregelt.
Kirchensteuern
Kirchgemeinden haben gemäss Kantonsverfassung Art. 125 Absatz 3 das Recht Steuern zu erheben. Das Kirchensteuergesetz regelt die Einzelheiten.